Hinweisgeberschutz FAQs
Warum gibt es den Hinweisgeberschutz?
Beschäftigte nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass diese aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Warum gibt es ein gemeinsames Portal über die Rheinische Stiftung für Bildung?
Verantwortliches Handeln gehörte zu den Werten des Verbundes der Rheinischen. Daher ist die Umsetzung in allen Gesellschaften des Verbundes für die Rheinische Stiftung als Trägerorganisation ein wichtiges Anliegen. Und um eine Gleichbehandlung aller Unternehmen im Verbund und gleiche Möglichkeiten für alle Mitarbeitenden im Verbund zu schaffen, gibt es eine gemeinsame Plattform.
Für welche Art von Hinweisen ist die Plattform gedacht?
Gedacht ist die Plattform für Hinweise auf Handeln oder auch Unterlassungen zum Schaden der Unternehmen des Verbundes. Hierbei kann es sich z.B. um Betrug, Urkundenfälschung, Bestechung / Bestechlichkeit oder gravierende Verstöße gegen Umweltschutzauflagen handeln.
Alltäglichen Angelegenheiten wie z.B. nicht geleerte Mülleimer oder blockierte Parkplätze sollen hier nicht gemeldet werden, um nicht von den relevanten Hinweisen abzulenken.
Wie kann ich Hinweise geben?
Grundsätzlich sollte die erste Adresse für Hinweise immer die Vorgesetzte oder der Vorgesetzten sein. Hierzu wollen wir im Verbund der Rheinischen ausdrücklich ermutigen.
Bei Unsicherheit oder Sorge vor Repressalien kann das Hinweisgeber-Portal über die Intranetseiten der einzelnen Gesellschaften, über die Homepage der Stiftung oder direkt unter www.VerbundDerRheinischen.hinweisgeberportal.de erreicht werden. Hier können in einer geschützten Umgebung schriftliche Hinweise, Sprachnachrichten oder auch Bilddateien hinterlegt werden. Die Abgabe der Hinweise kann unter Nennung des Namens aber auch anonym erfolgen.
Zusätzlich besteht der Weg über eine Telefon-Hotline unter der Nummer 0800 1234 205
Wie ist sichergestellt, dass ich durch meine Hinweise keine Nachteile erleide? Wie sehen die Schutzmaßnahmen für mich als Hinweisgeber aus?
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) sind Hinweisgeber gesetzlich vor Repressalien geschützt, die im Zusammenhang mit dem Hinweis entstehen können. Er gilt ab dem Moment der Abgabe des Hinweises in das System und umfasst für einen festgelegten Zeitraum Schutz vor z.B. Entlassung oder Versetzung.
Darüber hinaus hat nur ein sehr eingeschränkter Kreis von Menschen Kenntnis über die eingereichten Fälle und es besteht hierzu eine Verschwiegenheitspflicht.
Was ist der Unterschied zwischen Hinweisgeberschutz und Schutzkonzept?
Beide Systeme sind für den Verbund der Rheinischen von großer Wichtigkeit. Es handelt sich um zwei separate Systeme, die gleichwertig und sich ergänzend nebeneinanderstehen.
Das Schutzkonzept ist ein Instrument im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch. Beim Hinweisgeberschutz geht es um Verstöße im betrieblichen Umfeld. Beide Systeme sind in den Grenzbereichen verzahnt, um im Zweifelsfall die Überleitung in das „richtige“ System zu gewährleisten.
Was passiert nach meinem Hinweis?
Der Hinweis wir revisionssicher durch Fallbearbeiter im System dokumentiert und die hinweisgebende Persona erhält hierüber eine Eingangsbestätigung. Gegebenenfalls werden über das Portal Verständnisfragen geklärt (das geht auch bei anonymer Nutzung mittels eines gesicherten Postfachs). Im Anschluss wird der Fall an ein Board übergeben, das eine inhaltliche Beurteilung und Einordnung vornimmt. Von dort wird der Hinweis dann an die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens weitergegeben, mit der Auflage, für eine Klärung des Sachverhalts Sorge zu tragen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Wie setzt sich das Board zusammen?
Um für eine möglichst gute Beurteilung der Hinweise sorgen zu können, ist das Board mit Personen aus unterschiedlichen Bereichen besetzt. Es handelt sich hierbei um je eine vertretende Person aus dem Schutzkonzept, den Betriebsräten der Gesellschaften, der Stiftung, dem Kreis der Geschäftsführenden und dem Datenschutzbeauftragten
Wer entscheidet, ob bzw. wie mein Hinweis verfolgt wird?
Die Entscheidung erfolgt mehrstufig: Eine erste Einordnung wird durch die Fallbearbeitenden vorgenommen. In der nächsten Stufe nimmt das Board eine Beurteilung hinsichtlich der Kategorie und des Schweregrades vor. Und abschließend hat die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaft 90 Tage Zeit, um Maßnahmen gegen den Missstand in die Wege zu leiten.
Was passiert, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass mein Hinweis nicht zutreffend war?
Wenn Sie nach bestem Wissen und Gewissen der Auffassung sind, dass Ihr Hinweis richtig ist, dann sollten Sie entsprechend handeln. Sollte sich herausstellen, dass der Hinweis auf einer Fehleinschätzung der Umstände basiert, bleibt dies für die hinweisgebende Person ohne Konsequenzen. Sollte sich allerdings herausstellen, dass es sich um einen vorsätzlich falschen oder sogar missbräuchlichen Hinweis handelt, muss die hinweisgebende Persona mit evtl. gravierenden personellen Konsequenzen rechnen.
Hinweisgeberschutz FAQs als Datei zum Download
Datum Freigabe: 12.12.2023
